Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 207 Bildung und Vereinigung von Landesverbänden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 19.03.2002 – B 1 KR 34/00 RZitiert von 8
- BSG, 11.09.2012 – B 1 A 2/11 RSozialgerichtliches Verfahren - Klagebefugnis - Streit über die Rechtmäßigkeit einer freiwilligen kassenartenübergreifenden Vereinigung zweier Krankenkassen - aufsichtsbehördliche Genehmigung - Genehmigungsbescheid - Unzulässigkeit einer Anfechtung durch Krankenkassen-Landesverband sowie letztverbleibender Mitgliedskasse als Rechtsnachfolgerin des Verbands - Dritte - Drittschutz - Rechtsreflex - Grundrechtsschutz - Selbstverwaltung - Gesamtrechtsnachfolge - Anhörung - OrganisationsrechtZitiert von 5
- BSG, 06.08.1998 – B 3 P 8/97 RZitiert von 8
- BSG, 13.05.2015 – B 6 KA 20/14 RKrankenversicherung - Vergütungsfestsetzung für Leistungen eines sozialpädiatrischen Zentrums durch Schiedsstelle - Angelegenheit des Vertragsarztrechts - Festsetzung durch Schiedsstelle - Verwaltungsakt - Vorverfahren - Schiedsstellenentscheidung - gerichtliche KontrolleZitiert von 31
- BSG, 12.06.2008 – B 3 P 2/07 RZitiert von 24
- BSG, 05.03.2026 – B 3 KR 14/24 RKrankenversicherung - Vergütung für Krankentransportleistungen - rückwirkende Entgelterhöhung - keine rückwirkende Auswirkung auf die Höhe der vom Versicherten zu leistenden ZuzahlungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – L 7 KA 43/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.07.2024 – L 14 KR 59/24
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.07.2024 – L 4 KR 128/21Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 207 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/207#abs-1 (1) In jedem Land bilden
die Ortskrankenkassen einen Landesverband der Ortskrankenkassen,
die Betriebskrankenkassen einen Landesverband der Betriebskrankenkassen,
die Innungskrankenkassen einen Landesverband der Innungskrankenkassen.
Die Landesverbände der Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Krankenkassen gehören mit Ausnahme der Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes dem Landesverband des Landes an, in dem sie ihren Sitz haben. Andere Krankenkassen können den Landesverbänden beitreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/207#abs-2 (2) Bestehen in einem Land am 1. Januar 1989 mehrere Landesverbände, bestehen diese fort, wenn die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes ihre Zustimmung nicht bis zum 31. Dezember 1989 versagt. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können ihre Zustimmung nach Satz 1 unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres widerrufen. Versagen oder widerrufen sie die Zustimmung, regeln sie die Durchführung der erforderlichen Organisationsänderungen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/207#abs-2a (2a) Vereinigen sich in einem Land alle Mitglieder eines Landesverbandes oder werden alle Mitglieder eines Landesverbandes durch die Landesregierung zu einer Krankenkasse vereinigt, tritt diese Krankenkasse in die Rechte und Pflichten des Landesverbandes ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/207#abs-3 (3) Länderübergreifende Landesverbände bestehen fort, wenn nicht eine der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden in den betroffenen Ländern ihre Zustimmung bis zum 31. Dezember 1989 versagt. Jede dieser obersten Verwaltungsbehörden der Länder kann ihre Zustimmung unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres widerrufen. Wird die Zustimmung versagt oder widerrufen, regeln die beteiligten Länder die Durchführung der erforderlichen Organisationsänderungen einvernehmlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/207#abs-4 (4) Besteht in einem Land nur eine Krankenkasse der gleichen Art, nimmt sie zugleich die Aufgaben eines Landesverbandes wahr. Sie hat insoweit die Rechtsstellung eines Landesverbands.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/207#abs-4a (4a) Besteht in einem Land für eine Kassenart kein Landesverband, nimmt ein anderer Landesverband dieser Kassenart mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Länder die Aufgabe eines Landesverbandes in diesem Land wahr. Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Landesverbandes zustande, nimmt der Bundesverband der Kassenart diese Aufgabe wahr.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/207#abs-5 (5) Mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können sich Landesverbände der gleichen Krankenkassenart zu einem Verband zusammenschließen. Das gilt auch, wenn die Landesverbände ihren Sitz in verschiedenen Ländern haben.